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   BVerwG, 14.08.2018 - 7 B 8.18   

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BVerwG, 14.08.2018 - 7 B 8.18 (https://dejure.org/2018,27012)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.2018 - 7 B 8.18 (https://dejure.org/2018,27012)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 2018 - 7 B 8.18 (https://dejure.org/2018,27012)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Abfällen; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 2
    Erlöschen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Abfällen; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 7 B 8.18
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - [insoweit in Buchholz 404 IFG Nr. 10 nicht abgedruckt] juris Rn. 16, 18 und vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12

    Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 7 B 8.18
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - [insoweit in Buchholz 404 IFG Nr. 10 nicht abgedruckt] juris Rn. 16, 18 und vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 38 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 23.05.2016 - 7 B 47.15

    Informationszugangsverweigerung wegen Beeinträchtigung der öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 7 B 8.18
    Der Prüfung, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruht, ist die materiell-rechtliche Beurteilung der Vorinstanz zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 7 B 47.15 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 7 B 11.16

    Zugang zu Informationen über die Planung eines Kohlekraftwerks; Interesse an der

    Auszug aus BVerwG, 14.08.2018 - 7 B 8.18
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und Erläuterungen dazu, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2017 - 7 B 11.16 - Rn. 5).
  • VGH Bayern, 19.12.2023 - 1 ZB 23.1342
    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 20.30957

    Keine Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die (wirtschaftliche) Lage von

    Es kann erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus auf Gesichtspunkte hinweisen, die aus ihrer Sicht für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts Bedeutung erlangen können, und hierzu entsprechend vortragen (BVerwG, B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 8.10.2020 - 1 ZB 18.33212 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 19.12.2023 - 1 ZB 23.1541

    Untersagung der Nutzung eines Grundstücks als Pferdekoppel

    Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811

    Keine drohende Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines

    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG vom 18.6.2012 - 5 B 5/12 - juris Rn. 12; B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 13a ZB 18.33212

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

    Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (BVerwG, B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8; B.v. 9.3.2007 - 1 B 171.06 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 16.10.2018 - 1 ZB 18.32333 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 16.10.2018 - 1 ZB 18.32333

    Keine umfassende Frage- und Hinweispflicht des Gerichts

    Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2000 - 9 B 614.99 - juris Rn. 5; B.v. 9.3.2007 - 1 B 171.06 - juris Rn. 6; B.v. 17.4.2008 - 10 B 28.08 - juris Rn. 8; B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 25.11.2020 - 1 ZB 20.512

    Baueinstellung und Beseitigungsanordnung wegen nicht genehmigter Dacherneuerung

    Vielmehr kann erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8 m.w.N., B.v. 16.6.2003 - 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132).
  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 1 ZB 18.32051

    Asyl: Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; keine umfassenden

    Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2000 -9 B 614.99 - juris Rn. 5; B.v. 9.3.2007 - 1 B 171.06 - juris Rn. 6; B.v. 17.4.2008 -10 B 28.08 - juris Rn. 8; B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8).
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